Satzung

§ 1    Name, gemeinnützige Zwecke, Sitz, Geschäftsjahr
(1)    Der Verein führt den Namen „Frauen & Geschichte Baden-Württemberg e.V.“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Bildung von Arbeits- und Forschungsgruppen, Veranstaltung von Fachtagungen im Kontext historischer Frauen- und Geschlechterforschung und Publikation von Forschungsergebnissen, etc.),
  • die Fort- und Weiterbildung historisch arbeitender Frauen (z.B. Vorträge und Fach-diskussionen im Rahmen von Jahrestagungen und Arbeitsgruppen des Vereins),
  •  den Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in Schule und Unterricht sowie in andere Bildungseinrichtungen (Erarbeitung von didaktischen Materialien, Literaturlisten, Fortbildung von Lehrerinnen etc.)
  • die Koordination und Vernetzung von wissenschaftlicher und kultureller Arbeit im Medium bzw. mit dem Zielpunkt „Frauen- und Geschlechtergeschichte“ (Ausstellungen, Veranstaltungsreihen, Geschichtswerkstätten, Stadtrundgänge, etc.).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)    Sitz des Vereins ist Tübingen (Post- und Kontaktadresse: c/o Bildungszentrum und Archiv zur Frauengeschichte Baden-Württembergs – abgekürzt: BAF e.V., Rümelinstr. 2, 72070 Tübingen).
(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Ziele und Aufgaben
(1)    Der Verein „Frauen & Geschichte Baden-Württemberg“ ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er will dazu beitragen die wissenschaftlichen Forschungen und kulturellen Projekte historisch arbeitender Frauen in Baden-Württemberg zu koordinieren und öffentlich zu machen. Ziel ist es unter anderem, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und die historische Frauen- und Geschlechterforschung an den wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen des Landes zu verankern. Der Verein unterstützt daher alle Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, historisch arbeitende Frauen des universitären und des außeruniversitären Bereichs zu fördern und interdisziplinär zu vernetzen.
(2)     In seiner eigenen Arbeit konzentriert sich der Verein „Frauen & Geschichte Baden-Württem-berg e.V.“ auf die fachspezifischen Fragen und Probleme historisch arbeitender Frauen in universitären und außeruniversitären Institutionen:

  • Die Veranstaltung regelmäßiger Tagungen soll in diesem Zusammenhang auch ein Forum des fachlichen Austausches schaffen. Die interdisziplinäre Diskussion soll sich hier innerhalb der „historischen Disziplinen“ vollziehen: von der Archäologie über die Geschichte bis zur Volkskunde oder zu historisch arbeitenden Abteilungen anderer Fächer. Sie soll Forscherinnen an den Universitäten in den Diskurs um die Weiterentwicklung historischer Frauen- und Geschlechterforschung ebenso einbeziehen wie die Praktikerinnen in Museen, Archiven und in den Institutionen der Bildung und Weiterbildung.
  • Durch Publikation der Tagungsbeiträge, -diskussionen und -ergebnisse soll dazu beigetragen werden, die wissenschaftlichen Leistungen von Frauen öffentlich darzustellen.
  • der Aufbau einer Datenbank historisch arbeitender Frauen Baden-Württembergs soll die Kommunikation zwischen einzelnen Wissenschaftlerinnen und Institutionen fördern bzw. überhaupt zum ersten Mal systematisch ermöglichen.

(3)    Innerhalb des Vereins können sich Arbeitskreise bilden, die sich mit speziellen inhaltlichen, fachlichen bzw. organisatorischen Fragen beschäftigen.
(4)    Die Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gruppen ähnlicher Zielsetzung wird angestrebt.

§ 3    Mitgliedschaft
(1)    Ordentliche Mitglieder können historisch arbeitende und historisch interessierte Frauen werden, die den Vereinszweck anerkennen und bereit sind, sich für seine Förderung einzusetzen.
(2)    Andere Einzelpersonen sowie Organisationen und Institutionen können Fördermitglieder werden.
(3)    Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
(4)    Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist zu zahlen.
(5)    Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestrebungen des Vereins schädigt oder mit der Zahlung des Beitrags mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

§ 4    Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5    Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6    Vorstand
(1)     Die sieben Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt, auf Antrag in einer geheimen Abstimmung. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
(2)    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(3)    Der Vorstand soll die verschiedenen Bereiche und Formen repräsentieren, in denen Frauen historisch arbeiten. Der siebenköpfige Vorstand setzt sich daher zusammen aus mindestens je einer Vertreterin aus dem Bereich Museum, Universität, Archiv, nichtangebundene freie Forschung, pädagogische Einrichtung und autonomen Geschichtsinitiativen.
(4)    Aus der Mitte dieses siebenköpfigen Vorstandes werden erste und zweite Vorsitzende, Kassen- und Schriftführerin bestimmt.
(4a)Der Vorstand kann eine Pressebeauftragte als Beigeordnete bestimmen.
(5)    Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Sie dienen unter anderem der Aufgabe, die jeweils nächste Tagung zu koordinieren.
(6)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(7)    Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7     Revisorinnen
(1)    Aus dem Kreis der Mitglieder werden zwei Revisorinnen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2)    Die Revisorinnen prüfen mindestens einmal jährlich die Bücher und Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 8    Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten, Die Einberufung durch den Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung wenigstens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2)    Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Ausschluss von Mitgliedern, bei Satzungsänderungen, Veränderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet werden muss.

§ 9    Auflösung des Vereins
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Bildungszentrum und Archiv zur Frauengeschichte Baden-Württemberg (BAF) e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorherige Fassungen vom 21.12.1995 und vom 30.09.2006; vorstehende Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Juli 2017

 

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